Altersvorsorge
Welches Modell ist das richtige für mich?
Vor- und Nachteile der Gesetzlichen, Privaten und Betrieblichen Altersvorsorge - Eine ideale Lösung gibt es auch für Ihre individuelle Situation.
Riester Rente
Private Rente
Basis/Rürup Rente
Staatlich nicht geförderte Vorsorge
Bei der Altersvorsorge spricht man von 3 Schichten
Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen, Immobilienbesitz und Wertpapierdepots
Gesetzliche Vorsorge
Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die jeweiligen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (die so genannte Anwartschaft).
Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen, als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.
Die jetzigen Arbeitnehmer kommen damit für die Rente der Rentner auf (so genannter Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu sinkenden Rentenleistungen an den einzelnen Rentner führen wird. Politisch wird stark für zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nur noch den Grundbedarf abdecken soll, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern kann.
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Betriebliche Vorsorge
Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt.
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Direktzusage
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktversicherung
Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl.
Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung sind die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen – was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung allerdings beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert Bei frühzeitigem Wechsel verfällt also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers.
Bei der Wahl der für Sie am besten geeigneten Altersvorsorge berate ich Sie gerne.
Private Vorsorge
Die Private Vorsorge basiert der Grundidee nach auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist freiwillig. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Kapitalzinsen stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Dieses Kapital wird nun entweder als Rente verbraucht (Auszahlungsplan) oder als Einmalbetrag an den Anleger bzw. Versicherten ausbezahlt. Bei dieser Form der Altersvorsorge hat man keinen Steuervorteil in der Ansparphase. Dafür ist die Rentenphase aber auch nur gering besteuert.
Lebensarbeitszeitkonten
Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. um den Renteneintritt vorzuziehen.
Staatlich geförderte Vorsorge
Riester Rente
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben folgende Personen wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler), Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes), Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen), Hartz IV bzw. ALG II Empfänger Bezieher von Krankengeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt), Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird, Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren, Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird, Amtsträger die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
Die Förderung besteht aus zwei Teilen:
Altersvorsorgezulage Sonderausgabenabzug
Die Förderung kann nur in zertifizierten speziellen förderungsfähigen Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.
Weitere Einschränkungen sind:
Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30 %ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich. Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig. Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden. So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.
Zulage pro Jahr
Grundzulage Ledige ab 2018 175 EUR
Verheiratete
350 EUR
Kinderzulage 185 EUR bis Ende 2007 geboren (300 EUR ab 2008 geboren)
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Rürup-Rente
Als Rürup-Rente oder auch Basisrente wird eine seit 2005 staatlich subventionierte Altersvorsorge bezeichnet. Sie entspricht in etwa der gesetzlichen Rente, allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung gibt es kein Kapitalwahlrecht, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.
Vorteile der Rürup-Rente
Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen. Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
Schutz vor Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden. Nachteile der Rürup-Rente
Kein Kapitalwahlrecht – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente. Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Rentenbeginnjahr, versteuert werden. Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen,verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden. Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer schon verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden. Steuerliche Behandlung Während der Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit weiteren Beiträgen zur Basisversorgung gestaffelt von 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2020 also 90 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt 2020 bei 25.046 Euro (bei Verheirateten gemeinsam veranlagten 50.092 Euro).
Während der Rentenphase
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben.
Ab 2005 werden 50 % der ersten vollen Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 % an, danach bis 2040 um 1 %. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern. Bei Rentenbeginn 2009 ergibt sich also ein steuerpflichtiger Prozentsatz von 58 %. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2010 z.B. 10.000 Euro, so sind hiervon 6.000 Euro steuerpflichtig. 4.000 Euro werden lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. D.h. jegliche Rentensteigerung wird zu 100 % besteuert.
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Eine Rürup-Rente ist vor Zugriff gesichert
Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden. Leistung im Todesfall In der Ansparphase
Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d.h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden. Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden. Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.
In der Rentenphase
Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht. Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Lebenspartner-, oder Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden. Welche Zusatzversicherungen sind möglich?
Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind. Vorgesehen sind folgende Zusatzversicherungen:
Hinterbliebenenrenten
Berufsunfähigkeitsrenten - siehe auch Berufsunfähigkeitsversicherung
Staatlich nicht geförderte Vorsorge
Diese unterliegt nicht den Bedingungen für eine steuerliche Förderung, das heißt aber auch, es wird kein rechtlicher Bestandschutz (Garantie der Einzahlungen) garantiert.
Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel vererbbar ist. Fonds-Sparpläne
Fonds-Sparpläne werden von Banken, Direktbanken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei Sparplänen fließt das Geld in einen oder mehrere Fonds. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.
Fonds-Sparpläne verursachen verschiedene Arten von Kosten: Beim Kauf ist für jeden Sparbeitrag einmalig ein Ausgabeaufschlag zu entrichten. Hinzu kommen jährliche Verwaltungsgebühren. Den höheren Renditechancen dieser Anlageform steht ein Verlustrisiko gegenüber, da in der Regel keine Ablaufleistung garantiert ist.
Immobilienbesitz
Auch der Erwerb von Immobilienbesitz während der Erwerbsphase kann einen Beitrag zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand leisten. Dies gilt in dem Fall, in dem die Immobilie selbst bewohnt wird. In diesem Fall muss der Ruheständler aus seinen laufenden Einnahmen keine Mietkosten aufbringen. Das erleichtert das Auskommen mit einem verringerten Einkommen. Zur Altersvorsorge kann aber auch beitragen, wenn während der Erwerbsphase zu vermietender Immobilienbesitz aufgebaut wurde. In diesem Fall tragen die zu erwarteten Mietüberschüsse zum Lebensunterhalt im Ruhestand bei.